Anmerkungen zu OGH 3 Ob 168/11v1
Die Abwicklung von Kaufverträgen mittels Dokumentenakkreditiv bietet für den Verkäufer eine Sicherheit für das vereinbarte Entgelt, da sich die Akkreditivbank ihm gegenüber abstrakt unter der Bedingung der Übergabe bestimmter Dokumente zur Zahlung verpflichtet. Andererseits ermöglicht sie auch eine Sicherstellung der den Kaufpreis idR vorfinanzierenden Akkreditivbank, da ihr die für die Innehabung des Kaufgegenstandes relevanten Dokumente direkt vom Verkäufer übergeben werden und sie daran ein unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht gem § 369 UGB erwirbt.2 In der E 3 Ob 168/11v hatte der OGH die Insolvenzfestigkeit und Anfechtbarkeit eines solchen Zurückbehaltungsrechtes zu beurteilen. Er stellte dabei klar, dass der Akkreditivbank selbst dann ein Absonderungsrecht zukommt, wenn ihr die Dokumente erst nach Insolvenzeröffnung zugehen und eine Anfechtung nach § 31 KO3 einer vor Insolvenzeröffnung erfolgten Dokumentenübergabe an der fehlenden Gläubigerstellung der Bank scheitert. Die vom OGH dazu angeführte Begründung wird im Detail näher untersucht.
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