Anmerkung zu OGH 8 ObA 60/18h 1
Die Judikatur des OGH zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Zeitguthaben hat ihren Ursprung in Sachverhalten mit Zeitguthaben aus Altersteilzeit.2 In einer Entscheidung3 aus dem Jahr 2012 hielt der OGH zu Zeitguthaben aus geleisteten Überstunden vor Insolvenzeröffnung fest, dass ein in der Insolvenz nicht mehr konsumierbares Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Masseforderung zu qualifizieren sei. Nunmehr hatte der OGH ein Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung zu beurteilen. Der OGH hat - in Abweichung zur genannten Entscheidung aus dem Jahr 2012 - festgehalten, dass ein etwaiger daraus resultierender Entgeltanspruch wie sonstiges laufendes Entgelt zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob eine Insolvenz- oder Masseforderung vorliegt, richtet sich daher nach dem Zeitraum der Leistungserbringung.
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