Anmerkungen zu OGH 17 Ob 8/22h1
Der OGH vertritt in stRsp die Rechtsansicht, dass der prozessuale Kostenersatzanspruch bedingt durch den Prozesserfolg mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufene Prozesskosten werden daher als Insolvenzforderungen, danach auflaufende Prozesskosten hingegen als Masseforderungen eingeordnet. In der rezenten E 17 Ob 8/22h erstreckt der OGH dieses für Prozesskosten entwickelte Qualifikationskriterium nunmehr auch auf Exekutionskosten und ordnet die Kosten einer während des Insolvenzverfahrens vollzogenen Räumungsexekution als Masseforderungen ein. Im folgenden Beitrag wird untersucht, inwieweit diese Einordnung der Systematik der insolvenzrechtlichen Forderungsqualifikation gerecht wird.
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