Seit 1. 1. 2024 gibt es nun auch in Österreich gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Disqualifikation von Geschäftsführern, Vorständen und vergleichbaren Leitungsorganen. Dieser Aufsatz soll relevante Aspekte und offene Fragen an der Schnittstelle zum Insolvenzrecht aufzeigen.
Durch das mit Jahresbeginn in Kraft getretene GesDigG 20231 wurden für Geschäftsleiter österr GmbH, AG, SE, Genossenschaften und FlexCos2 allgemeine gesellschaftsrechtliche Disqualifikationstatbestände eingeführt.3 Nach den neuen Regelungen disqualifizierte Personen dürfen demnach nicht (mehr) als gesellschaftsrechtliche Geschäftsleiter fungieren. Vergleichbares kannte man hierzulande bis dato nur aus Sondergesetzen (zB Fit-and-proper-Test bei Kreditinstituten) oder aus dem Gewerberecht (s unten Pkt 2.).
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