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Internationale Zuständigkeit des Insolvenzeröffnungsstaats für Anfechtungsklagen

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Anmerkungen zu EuGH C-339/07 1

Nach dem EuGH ist der Mitgliedstaat, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, international zuständig für alle aus diesem Verfahren hervorgehenden Anfechtungsklagen. Ein Streitfall ist damit bereinigt - zu klären bleibt die Bedeutung des Urteils für andere insolvenznahe Prozesse.

Zwischen Zivilprozessen und Insolvenzverfahren besteht häufig eine Verbindung. Manche für die Insolvenzabwicklung wichtige Streitigkeit ist im Prozessweg zu klären, man denke an Anfechtungs- und Prüfungsprozesse. Aber schon allein das Einschreiten von Insolvenzverwaltern schafft selbst bei nicht insolvenzrechtlich geprägten Zivilprozessen einen Konnex zum Insolvenzverfahren. Weist ein Prozess im Umfeld einer Insolvenz einen Auslandsbezug auf, stellt sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit.

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Artikel-Nr.
ZIK 2009/62

27.04.2009
Heft 2/2009
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.