Anmerkungen zu EuGH C-339/07 1
Nach dem EuGH ist der Mitgliedstaat, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, international zuständig für alle aus diesem Verfahren hervorgehenden Anfechtungsklagen. Ein Streitfall ist damit bereinigt - zu klären bleibt die Bedeutung des Urteils für andere insolvenznahe Prozesse.
Zwischen Zivilprozessen und Insolvenzverfahren besteht häufig eine Verbindung. Manche für die Insolvenzabwicklung wichtige Streitigkeit ist im Prozessweg zu klären, man denke an Anfechtungs- und Prüfungsprozesse. Aber schon allein das Einschreiten von Insolvenzverwaltern schafft selbst bei nicht insolvenzrechtlich geprägten Zivilprozessen einen Konnex zum Insolvenzverfahren. Weist ein Prozess im Umfeld einer Insolvenz einen Auslandsbezug auf, stellt sich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit.
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