Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen ist bekanntlich sehr umstritten. Derzeit ist gerade ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH beim EuGH anhängig. Der vorliegende Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen dieses Verfahrens auf Österreich.
§ 43 Abs 5 KO sieht bekanntlich die Konzentration aller Konkursanfechtungsklagen beim Konkursgericht vor. Strittig ist, ob dies auch bei grenzüberschreitenden Verfahren zulässig ist. Zur internationalen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen werden im Wesentlichen drei Auslegungsmöglichkeiten vertreten: Nach wohl hA soll sich - mangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO - die Zuständigkeit für Einzelverfahren nach innerstaatlichem Recht, die Anerkennung und Vollstreckung hingegen nach Art 25 Abs 1 UnterAbs 2 EuInsVO richten1. Andere vertreten die unmittelbare2 oder analoge3 Anwendung der EuGVVO. Darauf hinzuweisen ist, dass die Anfechtung weder unter Art 5 Nr 3 noch unter Art 22 Nr 1 EuGVVO fällt4, sodass bei Anwendbarkeit der EuGVVO idR nur (aber immerhin) der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zur Verfügung stünde. Schließlich wird vertreten, die EuInsVO enthalte eine ungeschriebene Zuständigkeitsregel 5. Der enge Sachzusammenhang zwischen dem Insolvenz- und dem Annexverfahren spreche für eine Ausweitung der in Art 3 EuInsVO normierten Eröffnungszuständigkeit auf die in Art 25 Abs 1 UnterAbs 1 EuInsVO genannten Verfahren.
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