Anmerkungen zu EuGH C-501/23, DL/Land Berlin 1
Die EuInsVO 2015 verwendet die Begriffe "Hauptniederlassung" und "Niederlassung" in unterschiedlichen Zusammenhängen. Der EuGH grenzt die beiden zentralen Tatbestände der EuInsVO 2015 mit der gebotenen Klarheit voneinander ab. Im Zuge dessen erläutert er, was unter einer Hauptniederlassung zu verstehen ist und welche Voraussetzungen sie erfüllen muss. Dies gibt Anlass, auf den Zweck der COMI-Vermutungsregeln für natürliche Personen in Art 3 Abs 1 EuInsVO 2015 vertieft einzugehen.
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