Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden (§ 41 Abs 5 FLAG). Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 ist hingegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (§ 41 Abs 5a FLAG).
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