Eine Frage, mit der sich Fiskus, Masseverwalter und die zuständigen Gerichte immer wieder zu beschäftigen haben, ist, wie Ertragsteuern von Veräußerungsgewinnen konkursrechtlich zu behandeln sind, insb Ertragsteueransprüche, die aufgrund steuerlicher Sonderregelungen, wie zB der Übertragung stiller Reserven gem § 12 EStG, erst im Zeitraum nach Konkurseröffnung ausgelöst wurden. Aufgrund von oberstgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre (Vorsteuerberichtung bei Liegenschaften ist Konkursforderung, Ertragsteuer des Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto ist Forderung gegen das konkursfreie Vermögen) ist die Einstufung der durch den Masseverwalter ausgelösten Veräußerungsgewinne als Masseforderung nicht generell gerechtfertigt. Im Ergebnis kommen wir zu dem Schluss, dass die Ertragsteuer aus der Veräußerung einer Liegenschaft, auf welche in der Vergangenheit gem § 12 EStG stille Reserven übertragen worden sind, im Rahmen eines Konkursverfahrens nicht als Masseforderung zu klassifizieren ist.
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