ZIK aktuell

Ist die Zwischenverteilungsquote auf die Zwangsausgleichsquote anzurechnen?

RA Dr. Stephan Riel

Gem § 128 Abs 2 KO haben Zwischenverteilungen „so oft stattzufinden, als hinreichendes Massevermögen vorhanden ist“. Gem § 140 Abs 1 KO kann der Gemeinschuldner „im Laufe des Konkursverfahrens“ einen Zwangsausgleichsantrag stellen. Dieser ist gem § 141 Z 3 KO unzulässig, wenn „den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 % der Forderungen zu bezahlen“. Es stellt sich somit die - soweit zu sehen - in Lehre und Rsp nicht gelöste Frage, ob die im Rahmen einer Zwischenverteilung ausgeschüttete Quote auf die danach angebotene Zwangsausgleichsquote anzurechnen ist.

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Artikel-Nr.
ZIK 2005/220

21.12.2005
Heft 6/2005
Autor/in
Stephan Riel

Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt in Wien mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht, Partner in der Kanzlei Riel & Partner, Insolvenzverwalter in Wien und Niederösterreich, Mitglied der im BMJ tagenden Insolvenzrechtsreformkommission, Mitherausgeber der ZIK, zahlreiche Publikationen zum Insolvenzrecht.