Die Autoren untersuchen, ob sich das mit dem PfandBG neu eingeführte Zustimmungserfordernis hinsichtlich der Eintragung einer Kreditforderung ins Deckungsregister (§ 10 Abs 2 PfandBG) sowie die aus der alten Rechtslage übernommene Anzeigepflicht hinsichtlich besagter Eintragung samt Hinweis auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss (§ 25 Abs 2 PfandBG) nur auf Kreditnehmer oder auch auf allfällige Interzedenten beziehen.
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