Die Höhe des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gemäß § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG bleibt im Jahr 2025 in den meisten Bundesländern gegenüber 2024 unverändert, nur in Niederösterreich und in Oberösterreich wird der Satz um je 0,01 % gesenkt (Wien: 0,36 %; NÖ: 0,34 %; Bgld: 0,40 %; OÖ: 0,31 %; Slbg: 0,36 %; Tirol: 0,39 %; Vlbg: 0,33 %; Stmk: 0,34 %; Ktn: 0,37 %). Bei der von allen Mitgliedern der WKO zu entrichtenden Kammerumlage gemäß § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) kommt es gegenüber 2024 zu keinen Änderungen (Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage unter 3 Mio €: 0,28 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage zwischen 3 Mio € und 32,5 Mio €: 0,2660 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage über 32,5 Mio €: 0,2464 %).
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