Nach Ansicht des BMF sind nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens nicht zu berücksichtigen. Diese Rechtsansicht wird vom BFG durch die E 19. 12. 2016, RV/5100775/2015, gestützt und von der Autorin in ihrem Beitrag kritisch gewürdigt.
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