Anmerkungen zu OGH 8 Ob 66/08a 1
Der durch freihändige Verwertung einer Sondermasse erzielte Erlös samt Zinsen ist vom Konkursgericht nach den Vorschriften der EO zu verteilen. Die ab Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags erzielten Zinsen sind als Fruktifikationszinsen zu behandeln.2 Strittig war im vorliegenden Fall, ob die auf die durch Veranlagung des Kaufpreises lukrierten Bankzinsen entfallende Kapitalertragsteuer (KESt) als Sondermassekosten den dem Absonderungsgläubiger zukommenden Zinsertrag schmälert. Zudem stellte sich die Frage, ob der Masseverwalter im Konkurs einer GmbH dazu verhalten ist, eine sogenannte KESt-Befreiungserklärung abzugeben, um die KESt-Belastung zu vermeiden.
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