Thema - Arbeitsrecht

Karfreitag und andere Feiertage

MMag. Dr. Christoph Wiesinger

Der Karfreitag ist für Angehörige bestimmter Kirchen ein gesetzlicher Feiertag. Der Unterschied zu den anderen im Arbeitsruhegesetz (ARG) normierten Feiertagen ist lediglich, dass er nicht für alle Arbeitnehmer ein gesetzlicher Feiertag ist, sonst aber gibt es keine inhaltlichen Abweichungen.

Mariä Empfängnis (8. 12.) ist ein gesetzlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Konfession, für den aber besondere Ausnahmebestimmungen für die Zulässigkeit der Arbeitsleistung am Feiertag bestehen. Heiliger Abend (24. 12.) und Silvester (31. 12.) sind hingegen keine gesetzlichen Feiertage, werden aber gelegentlich durch Kollektivvertrag zu einem ganz- oder halbtägigen Feiertag.

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Artikel-Nr.
ARD 6489/5/2016

10.03.2016
Heft 6489/2016
Autor/in
Christoph Wiesinger

MMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M. ist Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbands der Bauindustrie. Arbeitsschwerpunkte: Arbeits- und Sozialrecht, speziell in der Bauwirtschaft.