Der Karfreitag ist für Angehörige bestimmter Kirchen ein gesetzlicher Feiertag. Der Unterschied zu den anderen im Arbeitsruhegesetz (ARG) normierten Feiertagen ist lediglich, dass er nicht für alle Arbeitnehmer ein gesetzlicher Feiertag ist, sonst aber gibt es keine inhaltlichen Abweichungen.
Mariä Empfängnis (8. 12.) ist ein gesetzlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Konfession, für den aber besondere Ausnahmebestimmungen für die Zulässigkeit der Arbeitsleistung am Feiertag bestehen. Heiliger Abend (24. 12.) und Silvester (31. 12.) sind hingegen keine gesetzlichen Feiertage, werden aber gelegentlich durch Kollektivvertrag zu einem ganz- oder halbtägigen Feiertag.
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