Anmerkungen zu OGH 8 Ob 55/18y1
Judikatur und Literatur sprechen sich in jüngerer Zeit für einen breite(re)n Anwendungsbereich von Sicherungsmaßnahmen der Insolvenzgerichte nach § 78 IO aus, doch sie haben Grenzen. In der besprochenen Entscheidung bestätigte der OGH im Ergebnis die Ansicht des Rekursgerichts, das Insolvenzgericht könne einem Sozialversicherungsträger nicht mit Beschluss gem § 78 IO auftragen, der Insolvenzverwalterin iZm AGH-Zahlungen Auskünfte zu erteilen bzw Zugang zum WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) für die Schuldnerin zu gewähren. Während das Rekursgericht die beantragten Anordnungen generell für ausgeschlossen erachtete, ist wesentliches Argument des OGH, dass die Insolvenzverwalterin keinen außerhalb des ASVG wurzelnden bürgerlichrechtlichen Auskunftsanspruch behauptet habe. Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, weil ein Insolvenzgericht über materiellrechtliche Ansprüche gegen Dritte, auch Auskunftsansprüche, nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens und in Form von "Sicherungsmaßnahmen" entscheiden kann; es kann Dritten auch keine materiellrechtlich nicht vorgesehenen Leistungspflichten der Masse- bzw dem Insolvenzverwalter gegenüber auferlegen.
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