Anmerkungen zu OGH 8 Ob 97/21d1
Zur Sicherung der Insolvenzmasse hat das Insolvenzgericht gem § 78 Abs 1 IO zweckdienliche Sicherungsmaßnahmen zu erlassen. Eine Grenze für die Zulässigkeit der Anordnungen bildet jedoch der Eingriff in Rechte Dritter. Diesbezüglich stellt der OGH in zutreffender Weise fest, dass die Erlassung von das Eigentum Dritter betreffenden Verfügungsverboten zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Forderung nicht erlaubt ist.
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