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Kein Gläubigerrekurs gegen Freigabebeschlüsse im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Anmerkungen zu OGH 8 Ob 36/15z, 8 Ob 37/15x

Der OGH räumt einzelnen Insolvenzgläubigern kein Recht auf Teilnahme am Verwertungsverfahren ein, zu dem er die Freigabe von Massevermögen gem § 119 Abs 5 IO zählt. Offen war bislang, ob das für Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ebenfalls gilt, wo weder ein Masseverwalter noch ein Gläubigerausschuss die Gläubigerinteressen wahrnehmen kann. Auch hier lehnt nun der OGH ein subsidiäres Rekursrecht einzelner Insolvenzgläubiger gegen einen Freigabebeschluss ab. Dem wird mit ergänzenden Argumenten zugestimmt.1

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Artikel-Nr.
ZIK 2015/225

30.10.2015
Heft 5/2015
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.