Anmerkungen zu OGH 8 Ob 36/15z, 8 Ob 37/15x
Der OGH räumt einzelnen Insolvenzgläubigern kein Recht auf Teilnahme am Verwertungsverfahren ein, zu dem er die Freigabe von Massevermögen gem § 119 Abs 5 IO zählt. Offen war bislang, ob das für Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ebenfalls gilt, wo weder ein Masseverwalter noch ein Gläubigerausschuss die Gläubigerinteressen wahrnehmen kann. Auch hier lehnt nun der OGH ein subsidiäres Rekursrecht einzelner Insolvenzgläubiger gegen einen Freigabebeschluss ab. Dem wird mit ergänzenden Argumenten zugestimmt.1
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