In aller Kürze

Kein individueller Kündigungsschutz während der Corona-Kurzarbeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Kürzlich hatte sich der OGH erstmals mit der Frage zu befassen, ob die Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen Arbeitnehmer schützen sollen. Zusammenfassend hält der OGH fest, dass sich aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt, sondern die Förderung im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens "betrieblicher Erfordernisse" für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen ist. Ebenso wenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine. Eine ausführliche Bearbeitung dieser wichtigen Entscheidung OGH 22. 10. 2021, 8 Ob A 48/21y, wird in der nächsten Ausgabe des ARD veröffentlicht.

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Artikel-Nr.
ARD 6777/1/2021

10.12.2021
Heft 6777/2021