Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 276/14k1
Der Gläubigerausschuss ist ein unverzichtbares Forum zur umfassenden Diskussion aller wesentlichen Fragen des Insolvenzverfahrens. Der Vertraulichkeit seiner Beratungen kommt daher besondere Bedeutung zu. Das OLG Wien hatte die Frage zu klären, ob der Schuldner berechtigt ist, die Gläubigerausschussprotokolle einzusehen.
Nach hA sind die Protokolle über die Beratungen des Gläubigerausschusses von der Akteneinsicht der Parteien des Insolvenzverfahrens generell ausgenommen.2 Für den Schuldner hat Gitschthaler unter Hinweis auf § 89 Abs 3 S 1 IO, wonach der Schuldner in den Fällen des § 117 IO an der Gläubigerausschusssitzung teilnehmen kann, Bedenken gegen diese Auffassung geäußert.3 Nach der besprochenen Entscheidung des OLG Wien hat jedoch auch der Schuldner kein Einsichtsrecht in die Gläubigerausschussprotokolle.
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