Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der Auffassung eines Rekursgerichts auseinander, wonach das Gericht im Privatkonkurs vor Entziehung der Eigenverwaltung den Schuldner bei sonstiger Nichtigkeit nochmals gesondert zu dieser Frage anzuhören habe.
1. Einleitung
Jüngst sorgte eine E des LG Wiener Neustadt1) in weiten Kreisen der Rechtsanwender für Verunsicherung. Demnach müsse das Konkursgericht, wenn es die Entziehung der Eigenverwaltung (§ 186 Abs 2 KO) beabsichtige, dem Schuldner auch dann nochmals gesondert Gehör zu dieser Frage gewähren, wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat (Eigenantrag). Andernfalls sei die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Bestellung eines Masseverwalters mit Nichtigkeit behaftet. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass diese Auffassung nicht zutrifft.
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