ZIK aktuell

Keine gesonderte Anhörung des Schuldners vor Entziehung der Eigenverwaltung

Univ.-Doz. Dr. Georg E. Kodek

Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der Auffassung eines Rekursgerichts auseinander, wonach das Gericht im Privatkonkurs vor Entziehung der Eigenverwaltung den Schuldner bei sonstiger Nichtigkeit nochmals gesondert zu dieser Frage anzuhören habe.

1. Einleitung

Jüngst sorgte eine E des LG Wiener Neustadt1) in weiten Kreisen der Rechtsanwender für Verunsicherung. Demnach müsse das Konkursgericht, wenn es die Entziehung der Eigenverwaltung (§ 186 Abs 2 KO) beabsichtige, dem Schuldner auch dann nochmals gesondert Gehör zu dieser Frage gewähren, wenn er selbst die Konkurseröffnung beantragt hat (Eigenantrag). Andernfalls sei die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Bestellung eines Masseverwalters mit Nichtigkeit behaftet. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass diese Auffassung nicht zutrifft.

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Artikel-Nr.
ZIK 2005/221

21.12.2005
Heft 6/2005
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.