Nach Derntl (Strafbarkeit gem § 153c StGB nach Zahlungsanfechtung, ZIK 2007/9, 9) soll ein Dienstgeber gem § 153c StGB strafbar sein, wenn eingezahlte Dienstnehmerbeiträge aufgrund einer konkursrechtlichen Zahlungsanfechtung zurückgefordert werden. Der Ansicht von Derntl kann nicht gefolgt werden.
Die Bestimmung des § 153c StGB wie auch seine Vorgängerbestimmung § 114 ASVG werden seit jeher als problematisch angesehen. Zum einen bereitet ihr Verhältnis zur Gläubigerbegünstigung gem § 158 StGB Schwierigkeiten: Zahlt ein Dienstgeber nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit die von ihm einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ein, um einer Strafbarkeit nach § 153c StGB zu entgehen, verwirklicht er damit den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung gem § 158 StGB. Diese Pflichtenkollision wird zugunsten des Sozialversicherungsträgers dahin gehend gelöst, dass das Abführen der Dienstnehmerbeiträge nach Zahlungsunfähigkeit die Erfüllung einer mit Strafe sanktionierten Zahlungspflicht (§ 153c StGB) darstellt und keine Strafbarkeit nach § 158 StGB begründet1).
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