Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob die Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG auch im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG weiterhin möglich ist. Ihrer Ansicht nach sprechen die überwiegenden Argumente dafür. § 11b AVRAG regle (nur) die Kostentragung des Arbeitgebers im aufrechten Arbeitsverhältnis, wo auch der Arbeitgeber die Ausbildung verwerten kann. § 2d AVRAG regle die ganz andere Frage des Rückersatzes, falls der Arbeitnehmer frühzeitig den Vertrag auflöst und die Ausbildung außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertet. Dies entspreche auch dem gemeinsamen Zweck von Transparenz-RL und AVRAG, Fortbildungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis zu fördern und davon auch den Arbeitgeber profitieren zu lassen. Sollte der EuGH dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangen, ließe sich § 2d AVRAG aber problemlos dahin gehend auslegen, dass ein Ausbildungskostenrückersatz (nur) für Fortbildungen iSd Transparenz-RL unzulässig ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.