Mit 1. 10. 2021 wurden die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Allerdings können durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Fristen und Termine festgelegt werden. Wenn sich nun eine Vertragsseite auf die zu § 1159 ABGB abweichenden Kündigungsbestimmungen in einem KV beruft und die andere Seite die Nichtigkeit der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmung wegen Nichtvorliegens einer Saisonbranche behauptet, trägt nach Ansicht des Autors jene Arbeitsvertragspartei die Beweislast für die mangelnde Regelungsbefugnis des KV (und damit das Nichtvorliegen einer Saisonbranche), welche die Unwirksamkeit der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmung behauptet. Keine Rolle spiele in diesem Zusammenhang, ob der KV eine ausdrückliche Saisonbranchenregelung enthält oder ob er die Regelungsermächtigung auf die Weise ausübt, dass er vorhandene abweichende Kündigungsbestimmungen weiter aufrechterhält bzw durch Neuabschluss bekräftigt, ohne dabei ausdrücklich auf § 1159 ABGB Bezug zu nehmen.
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