BGBl II 2024/289, ausgegeben am 24. 10. 2024
Verordnung des BMF über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung - KmGV)
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer, die ihr privates Kraftfahrzeug betrieblich nutzen, sowie Arbeitnehmer, die ihr eigenes Fahrzeug beruflich nutzen, im Rahmen der Werbungskosten bis zu einer Kilometerleistung von 30.000 km pro Jahr den betrieblichen/beruflichen Aufwand aus der Fahrzeugnutzung mit den Kilometergeldern nach Reisegebührenvorschrift 1955 berücksichtigen (vgl Rz 1613 EStR 2000, Rz 289 LStR 2002). Auch für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können nach der Verwaltungspraxis bis zu einer Kilometerleistung von (bisher) 1.500 km pro Jahr ebenfalls die Kilometergelder nach der RGV berücksichtigt werden.
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