Thema

"Klagszurücknahme" im Bestandverfahren

Univ.-Ass. Dr. Martin Lutschounig

Anmerkungen zu 2 Ob 237/22z = Zak 2023/95, 59

Die vorliegende E des OGH1 widmet sich der Frage, ob die Zurücknahme eines Übergabeauftrags bzw des Antrags auf Übergabe gem § 567 ZPO unter Anspruchsverzicht einem (Folge-)Prozess wegen Räumung ein und desselben Bestandobjekts entgegensteht. Dem Ganzen lag ein zwischen der Kl als Bestandgeberin und dem Bekl als Bestandnehmer abgeschlossenes Mietverhältnis zugrunde, das in der Zwischenzeit ohne Aufkündigung durch Zeitablauf erloschen war. Das Höchstgericht urteilte, dass dem Übergabeauftrag und der Räumungsklage jeweils unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde lägen, weshalb die (Räumungs-)Klage trotz Anspruchsverzichts zulässig bleibe. Dieses Ergebnis überzeugt im Grunde; seine knappe Begründung gibt jedoch Anlass, einigen prozessualen Besonderheiten der "Klagszurücknahme" (iSd § 237 ZPO) im Bestandverfahren gem §§ 560 ff ZPO nachzugehen (dazu sogleich bei Pkt 1.). Darüber hinaus wirft die E die spannende Frage auf, ob und ggf welche materiellrechtlichen Auswirkungen der Anspruchsverzicht auf die Berechtigung der nachfolgenden Räumungsklage haben könnte (siehe dazu Pkt 2.).

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2023/39

24.11.2023
Heft 4/2023
Autor/in
Martin Lutschounig

Univ.-Ass. Dr. Martin Lutschounig ist Post-Doc-Mitarbeiter am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck.