Um bestehenden Unsicherheiten in der Praxis zu begegnen, stellte das BMF klar, dass Kinderbetreuungskostenzuschüsse für das Kalenderjahr 2024 im L16 für das Jahr 2024 unter "sonstige steuerfreie Leistungen" zu erfassen sind. Erst für das Jahr 2025 sind diese Beträge im neu geschaffenen Feld "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs 1 Z 13 lit b" einzutragen. Bereits übermittelte L16 für das Jahr 2024, in denen das Feld "Zuschuss zur Kinderbetreuung" befüllt wurde, können vom BMF nicht verarbeitet werden und müssen erneut übermittelt werden.
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