Aufsätze

Klarstellungen zu Art 3 EuInsVO und Aufweichung der (innerprozessualen) Bindungswirkung

Ass.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Anmerkungen zu EuGH Rs C-396/091 (Interedil) und Rs C-112/10 (Zaza Retail)2

Die "neue Ära" des internationalen Insolvenzrechts, die die EuInsVO innerhalb Europas zweifellos eingeläutet hat, dauert nunmehr fast schon ein Dezennium. Zu Fragen der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren liegt inzwischen eine nahezu unüberblickbare Anzahl an Stellungnahmen der Judikative und der Lehre vor. Trotzdem ist noch immer vieles - und dabei Fundamentales - ungeklärt. Innerhalb weniger Wochen hat der EuGH gleich zweimal zu Art 3 EuInsVO Stellung genommen und damit manches klargestellt. Außerdem verfestigt der EuGH eine hierzulande noch wenig beachtete Rsp, die die (innerprozessuale) Bindungswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen nicht unbeträchtlich abschwächt.

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Artikel-Nr.
ZIK 2011/293

29.12.2011
Heft 6/2011
Autor/in
Andreas Geroldinger

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht sowie des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz. Zuvor war er Rechtsanwaltsanwärter, Assistent am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Obersten Gerichtshof.

Er ist Schriftleiter der Juristischen Blätter, Mitherausgeber eines Kommentars zum Internationalen Zivilverfahrensrecht und des von Rummel begründeten Kommentars zum ABGB.