Die Autoren untersuchen, welche Sicherungsmittel in den Fällen, wo das AktG zur Sicherheitsleistung verpflichtet (zB § 178 Abs 1, § 226 Abs 1 AktG), einerseits nach §§ 1373 f ABGB und andererseits nach dem neuen EU-UmgrG infrage kommen.
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