Die Europäische Kommission hat beschlossen, iZm der Umsetzung der RIRL (RL [EU] 2019/1023) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten (s ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_24_4661).
Nach Ansicht der Kommission hat Österreich Bestimmungen der RIRL nicht in das nationale Recht umgesetzt. Es geht um den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in Insolvenz-, Restrukturierungs- und Entschuldungsverfahren. Nach Art 28 RIRL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in solchen Verfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörden auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens bestimmte, in lit a) bis d) aufgezählte Vorgänge elektronisch ausführen können. Betreffend Geltendmachung von Forderungen, Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen und Mitteilungen an die Gläubiger war die Bestimmung der RIRL (erst) bis zum 17. 7. 2024 umzusetzen und der Kommission unverzüglich der Wortlaut der geschaffenen Vorschriften mitzuteilen (Art 34 Abs 1 RIRL). Laut Kommission habe Österreich keine entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.
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