Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob das Kapitalersatzrecht im Konkursanfechtungsrecht ein Korrektiv findet. Da dies zu bejahen sein wird, sind Folgeprobleme zu behandeln, insb die praktisch bedeutsame Frage nach der Anfechtbarkeit eines “Stehenlassens" von in unkritischer Zeit gewährten Darlehen.
Das Eigenkapitalersatzrecht ist entwickelt worden als Gläubigerschutzinstrument2)). Die Gesellschaftsgläubiger sollen davor bewahrt werden, daß der Gesellschafter erst den Anschein ausreichender Finanzierung der Gesellschaft erweckt und sich dann bei Insolvenz der Gesellschaft in die Reihe der Gläubiger stellt und mit ihnen bei der Verteilung des meist schmalen Haftungsfonds in Konkurrenz tritt. Solange der Gesellschafter selbst liquide ist, trifft man mit dem Eigenkapitalersatzrecht nur ihn, und das ist wertungsmäßig auch überzeugend. Fragwürdig wird das Eigenkapitalersatzrecht in seinen Ergebnissen hingegen, wenn der Gesellschafter selbst insolvent ist und eine Umqualifizierung seiner Forderungen zu Lasten seiner Gläubiger geht. Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere bei Großinsolvenzen ganzer Unternehmensgruppen. Das Eigenkapitalersatzrecht führt hier zu einer Verschiebung der Befriedigungsquote zugunsten der Gläubiger der Konzerntöchter auf Kosten der Gläubiger der Konzernmütter und damit zu einer recht selektiven Form des Gläubigerschutzes.
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