Immer wieder beschäftigen Probleme der Anfechtung im Zusammenhang mit einer vor oder nach Konkurseröffnung erklärten Aufrechnung die Praxis. Zum einen betrifft dies Fälle, wo der Geschäftspartner des Gemeinschuldners mit einer Forderung aufrechnet, zum anderen die Vorgänge, wo er eine Forderung in kritischer Frist erwirbt, um aufrechnen zu können. Da überzeugende Lösungen für die dabei auftretenden Probleme nur aus einer Gesamtsicht der relevanten Normen gewonnen werden können, befasst sich der Beitrag mit dem bislang wenig beachteten Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Konkursordnung über die Aufrechnung (§§ 19, 20 KO) und die Anfechtung (§§ 27 ff KO).
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