Anmerkung zu OGH 3 Ob 127/08k1
Ein kurz vor Konkurseröffnung von einem Konkursgläubiger gegen den Gemeinschuldner erworbenes Pfändungspfandrecht kann nach hM und Rsp wegen inkongruenter Deckung gem § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden.2 In der E 3 Ob 127/08k nimmt der OGH erstmals zur Frage Stellung, ob dies auch auf exekutive Gehaltspfandrechte zutrifft, da die KO ohnedies deren Ipso-iure-Erlöschen vorsieht. Er hält die Konkursanfechtung zu Recht für zulässig.
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