Aufsätze

Kopfstimme(n) des Teilschuldverschreibungskurators im Insolvenzverfahren

Mag. Norbert Abel

Das Stimmrecht eines Gläubigers bestimmt sich allgemein nach dem § 93 IO, im Sanierungsplanverfahren nach § 143 IO. Die Gewichtung der Stimme richtet sich in der Gläubigerversammlung nach der Höhe der Forderung, im Sanierungsplanverfahren einerseits nach der Höhe der Forderung, andererseits nach der (den) Kopfstimme(n). Inhabern von Teilschuldverschreibungen ist im Insolvenzverfahren des Emittenten gem § 1 KuratorenG2 vom Gericht ein Kurator zu bestellen, welcher die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen ausübt. Den Besitzern steht daher kein direkter Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren zu, sie werden vom Kurator vertreten. Wie beim Forderungsübergang nach IESG stellt sich die - gelegentlich entscheidungswesentliche - Rechtsfrage, wie viele Kopfstimmen dem Kurator zukommen. Richtet sich die Zahl der Kopfstimmen nach der Anzahl der begebenen Anleihen (Stückelung), nach der Anzahl von Anleiheinhabern, die ihre Ansprüche beim Kurator angemeldet haben, oder hat der Kurator überhaupt nur eine Kopfstimme?

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ZIK 2011/178

31.08.2011
Heft 4/2011
Autor/in
Norbert Abel

Mag. Norbert Abel ist Rechtsanwalt in Wien (seit 1993) und Hamburg (seit 1997). Sein Praxisschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht.