Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) regelt den Schutz von Hinweisgebern, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Informationsweitergabe und Zuordnung im Hinweisgebersystem bei Arbeitskräfteüberlassung erfolgen soll bzw was es dabei zu beachten gilt. Weder die Whistleblower-Richtlinie noch das HSchG enthalten klaren Regelungen, ob interne Meldekanäle beim Überlasser- oder Beschäftigerbetrieb eingerichtet werden müssen, welche Verfahren für die Informationsweitergabe erforderlich sind und wie die Zurechnung bei Vergeltungsmaßnahmen erfolgt. Aus § 2 Abs 1 HSchG folgt, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Hinweisgeber und der vom Hinweis betroffenen Person nicht notwendig ist. Die überlassene Arbeitskraft kann daher ihre Hinweise sowohl beim Überlasser als auch beim Beschäftiger abgeben. Aus dem HSchG ergibt sich keine Einschränkung zur Einhaltung bestimmter Meldekanäle. Korenjak rät Überlassern und Beschäftigern, transparente Kooperationsmechanismen für den Informationsaustausch festzulegen, ferner über die mögliche Übertragung der internen Meldestelle auf den Beschäftiger oder auf einen Dritten nachzudenken und Schulungen zu etablieren, um Verwaltungsstrafen, insbesondere für Vergeltungsmaßnahmen, zu vermeiden. Schließlich weist die Autorin darauf hin, dass sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger sicherstellen müssen, dass Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor Repressalien geschützt werden.
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