Um die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern, sind heutzutage sogenannte "freiwillige Sozialleistungen" als Instrument der Mitarbeiterbindung nicht mehr wegzudenken. Der Beitrag zeigt auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber abseits vom Entgelt bestehen, und geht darauf vor allem aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht und hinsichtlich der Auswirkungen auf mögliche individuelle Arbeitnehmerinteressen ein. Für die Gewährung von entgeltfernen Leistungen kommen insbesondere die Errichtung einer betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung und die Finanzierung einer belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtung über Zuwendungen an den Betriebsratsfonds infrage. Korenjak verweist auf die entsprechende Judikatur, wonach Arbeitgeber sogenannte freiwillige Sozialleistungen, wie zB vergünstigte Benützungsmöglichkeiten (Betriebskantine, Kindergärten), Gemeinschaftsveranstaltungen und sonstige Unterstützungsleistungen aus sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Zielen gewähren können, ohne dass konkludente Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zukunft auf gleiche oder ähnliche Leistungen entstehen. Die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung scheine in diesen Fällen - grob gesprochen - abgeschwächt. Umso mehr sei es für Arbeitgeber empfehlenswert, bei der Errichtung und Einführung von entgeltfernen Leistungen die Gestaltung kollektiv an die Belegschaft zu binden und nicht individuell und bestimmbar zu gestalten.
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