Erbringt ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen im Homeoffice unter Verwendung eigener Arbeitsmittel, steht ihm gegenüber dem Arbeitgeber ein Aufwandersatzanspruch zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich für digitale Arbeitsmittel in § 2h Abs 3 AVRAG, für "sonstige" bzw analoge Arbeitsmittel ist mangels einer spezielleren Norm auf § 1014 ABGB zu verweisen. Da es sich dabei aber um eine dispositive Norm handelt, sind grundsätzlich auch Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers möglich, solange die getroffene Regelung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Wo diese Grenze zu verorten ist, ob ein gänzlicher Entfall des Kostenersatzes zulässig sein kann, und ob Ersparnisse des Arbeitnehmers berücksichtigt werden können, ist im Zuge einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind neben monetären auch nicht-monetäre Vorteile zu berücksichtigen. Die steuerrechtliche Regelung (€ 3,-/Tag) kann nur bedingt als Anhaltspunkt gesehen werden. Eine starre Obergrenze für den Aufwandersatz kann aus ihr jedenfalls nicht abgeleitet werden. Richtungsweisend könnte eine aktuelle Entscheidung des OLG Wien1 sein, bei welcher ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von € 135,- netto als angemessen angesehen wurde. Höchstgerichtliche Entscheidungen zum Aufwandersatz im Homeoffice sind hingegen noch ausständig.
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