Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Kovács, Strittige Fragen zu den internen Meldekanälen für Whistleblowing, RdW 2022/575, 700

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Die Autorin untersucht drei Fragen, die sich zur Errichtung der nach dem Entwurf zum HinweisgeberInnenschutzgesetz (210/ME = ARD 6807/18/2022) einzurichtenden internen Meldestellen ergeben. Nach der RL 2019/1937 [über den Schutz der Hinweisgeber] sind zwingend interne und externe Meldekanäle zu errichten. Ob der interne Kanal vorrangig vor einem externen Kanal verwendet werden soll, ist laut RL nicht vorgesehen. Die Erläuterungen zum HSchG-Entwurf stellen klar, dass sich ein Hinweisgeber auch an einen externen Meldekanal wenden kann und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen erhalten soll. Auf die Frage, ob mehrere Unternehmen gemeinsam einen Meldekanal errichten bzw nutzen können, sehen die RL sowie der geplante § 12 Abs 4 HSchG vor, dass ein gemeinsamer Kanal für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern möglich sein soll. Es soll auch die Möglichkeit bestehen, das interne Meldesystem an einen Dritten auszulagern, wobei das beauftragende Unternehmen in die Untersuchung der behaupteten Rechtsverletzung eingebunden sein muss und die gegebenenfalls auftretenden Folgemaßnahmen selbst vornehmen muss. Anonyme Meldungen müssen laut HSchG von internen Meldekanälen nicht entgegen genommen werden. Erlaubt dies das System jedoch, sind die Hinweisgeber jedenfalls vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

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Artikel-Nr.
ARD 6824/24/2022

17.11.2022
Heft 6824/2022