Durch eine Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen mit BGBl II 2025/47 sind nunmehr auch ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. 2. 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, vom Tag der Ankunft im Bundesgebiet an in die Krankenversicherung einbezogen. Die Maßnahme ist (vorerst) bis zum Ablauf des 31. 5. 2025 befristet.
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