Die EuInsVO 2015 sieht ein Teilnahmerecht am Insolvenzverfahren für ausländische öffentlich-rechtliche Forderungen, wie etwa für Steuer- und Sozialversicherungsforderungen, vor. Dabei stellen sich insb im Kontext der Forderungsfeststellung komplexe Folgefragen. Diese betreffen nicht nur die internationale Zuständigkeit (vgl Rs Riel), sondern auch die Betreibungslast im Fall der Bestreitung und die Anerkennung/Vollstreckung von Feststellungsentscheidungen.
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