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Kraus/Spendel, Vorrang der geprüften Gesellschaft bei der Abschlussprüferdritthaftung? ÖBA 2024, 472

Bearbeiter: Lukas Frybert

Der OGH hat jüngst zu 3 Ob 58/23k entschieden, dass bei der Verteilung der Haftungshöchstsumme im Rahmen der Abschlussprüferhaftung die geprüfte Gesellschaft Vorrang gegenüber geschädigten Dritten genießt. Die Autoren nehmen eine kritische Würdigung dieser Rechtsansicht vor und gelangen zum Ergebnis, dass ein Befriedigungsvorrang der Gesellschaft und damit ein Abgehen vom allgemeinen Prioritätsprinzip nicht haltbar sei.

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Artikel-Nr.
ZIK 2024/126

31.08.2024
Heft 4/2024