Der OGH hat jüngst zu 3 Ob 58/23k entschieden, dass bei der Verteilung der Haftungshöchstsumme im Rahmen der Abschlussprüferhaftung die geprüfte Gesellschaft Vorrang gegenüber geschädigten Dritten genießt. Die Autoren nehmen eine kritische Würdigung dieser Rechtsansicht vor und gelangen zum Ergebnis, dass ein Befriedigungsvorrang der Gesellschaft und damit ein Abgehen vom allgemeinen Prioritätsprinzip nicht haltbar sei.
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