Kreditinstitute müssen stets die Balance zwischen der Absicherung ihrer Risikoposition und einer unzulässigen Einmischung in Angelegenheiten ihres Kreditnehmers halten. § 5 EKEG bildet einen wesentlichen Teil der dafür geltenden Normen. Der nachfolgende Beitrag behandelt den Zusammenhang mit den Normen des Bankenaufsichtsrechts.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.