Nach jahrelanger Diskussion wurde nun ein Ministerialentwurf des Eigenkapitalersatz-Gesetzes 1)vorgelegt, denMohr 2)bereits in dieser Zeitschrift dargestellt hat. In diesem Beitrag soll nun ein erster kritischer Blick auf diesen Entwurf geworfen werden.
Der Versuch, die von der Rsp entwickelten Eigenkapitalersatzregeln in ein Gesetz zu fassen, ist grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob in Österreich dadurch die gleiche Entwicklung wie in Deutschland durchgemacht wird. In Deutschland wurde nämlich versucht, die zu §§ 30 und 31 dGmbHG vom BGH entwickelten Eigenkapitalersatzregeln durch die deutsche GmbH-Novelle 1980 zu kodifizieren. Da die gesetzliche Regelung nicht deckungsgleich mit der BGH-Rechtsprechung war, wurden trotz gesetzlicher Regelung die vom BGH entwickelten Grundsätze neben den gesetzlichen Bestimmungen weiter angewendet, was zu einer Zweigleisigkeit des Eigenkapitalersatzrechtes geführt hat. Es besteht nun auch in Österreich die Gefahr, dass neben dem Eigenkapitalersatz-Gesetz 3)auch noch die vom OGH entwickelten Grundsätze in den vom EKEG nicht erfassten Bereichen (insb Nutzungsüberlassung, Dienstleistung, Mindestbeteiligungen ) weiter angewendet werden.
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