Der Beitrag befasst sich mit den in der RIRL für klassenübergreifende Cram-downs vorgesehenen Regeln des absoluten und relativen Vorrangs, wobei insb auf die Beweggründe für die Einführung der relativen Vorrangregel und ihr Zusammenspiel mit dem Kriterium des Gläubigerinteresses eingegangen wird.
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