Artikelrundschau / Personalverrechnung

Kronberger/Kraft, Die abgabenfreie Teuerungsprämie: einfach gedacht, aber kompliziert gemacht - Antworten auf Praxisfragen, PVP 2022/58, 209

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Die Autoren beantworten in diesem Beitrag die für die Praxis wichtigsten Fragen rund um die im Teuerungs-Entlastungspaket I (BGBl I 2022/93) geschaffene Regelung der abgabenfreien Teuerungsprämie, die der Dienstgeber 2022 und 2023 iHv maximal € 3.000,- gewähren kann. So regelt § 124b Z 408 EStG 1988, dass die Teuerungsprämie durch den "Arbeitgeber" gewährt wird. Dienstgeber ist im steuerlichen Sinn zu verstehen, sodass die Teuerungsprämie Personen erhalten können, die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit beziehen. Auch Personen, deren Dienstverhältnis gerade ruht (zB während einer Karenz), können eine abgabenfreie Teuerungsprämie erhalten (wobei davor die arbeitsrechtliche Vorfrage zu unterscheiden ist, ob der Dienstgeber diesen Personen auch eine Teuerungsprämie gewähren muss). Eine Umwandlung bisheriger Bezüge in eine abgabenfreie Teuerungsprämie wird nicht anerkannt. Dagegen spricht ua das abgabenrechtliche Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) und das Verbot missbräuchlicher Umwidmungen (§ 22 BAO). Durch eine Änderung der Lohnkontenverordnung sind steuerfreie Teuerungsprämie am Lohnkonto anzuführen.

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Artikel-Nr.
ARD 6814/19/2022

08.09.2022
Heft 6814/2022