Eine geldmäßige Ablöse von Urlaub ist hinsichtlich eines noch nicht verjährten Urlaubs gesetzlich verboten, weil sie dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht. Es gibt aber wohl nur wenige arbeitsrechtliche Verbote, die so oft missachtet werden wie das gesetzliche Verbot von Urlaubsablösen. Mit ein Grund dafür ist sicherlich, dass für die Missachtung keine Strafsanktion vorgesehen ist. Solange sich die Vertragsparteien einig sind und auch eine abgabepflichtige Abrechnung der Urlaubsablöse erfolgt, gibt es in der Praxis keine Probleme. Der Arbeitnehmer könnte sich zwar im Nachhinein auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Urlaubsablöse (§ 879 ABGB) berufen und die Konsumation des abgelösten Urlaubs nachfordern, allerdings muss er sich die erhaltene Urlaubsablöse auf das Urlaubsentgelt anrechnen lassen. Als sachgerechte Orientierungshilfe für die Berechnung von Urlaubsablösen (eine gesetzliche Regelung gibt es natürlich wegen der prinzipiellen Unzulässigkeit nicht) können die Berechnungsprinzipien bei der Urlaubsersatzleistung dienen (das laufende Urlaubsentgelt zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen). Um mögliche Beanstandungen der ÖGK zu vermeiden, empfehlen die Autoren eine Aufsplittung der Urlaubsablöse auf mehrere Monate. Dadurch könne sich die ÖGK nicht um SV-Beiträge verkürzt sehen, wenn durch eine Urlaubsablöse die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird.
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