Eine Besprechung des Urteils OLG Innsbruck 29. 9. 2021, 13 Ra 33/21g
Hat die Kündigung einer nunmehr auf Rechtsunwirksamkeit derselben klagenden Mitarbeiterin, welche in einem freien Dienstverhältnis in der ambulanten Familienbetreuung tätig war und welche in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Beklagten grundsätzlich weder einen Mund-Nasen-Schutz noch eine FFP2-Maske trug und kein rechtfertigendes ärztliches Attest vorlegen konnte, gerichtlichen Bestand? In der kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Innsbruck zu 13 Ra 33/21g vom 29. 9. 2021 wurde zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Kündigung unter Bezugnahme auf ua das GlBG, das BEinstG sowie die den Arbeitergeber treffende Fürsorgepflicht ausgesprochen, dass - auch ohne Abmahnung - von einer Rechtswirksamkeit auch der Kündigung auszugehen ist. Obiter dictum wurde zudem festgehalten, dass vorliegend gar ein Entlassungsgrund gegeben gewesen wäre.
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