Widersprüche in der Judikatur?
gesetzliche Regelungen
Nach § 34 AngG (Angestellte) bzw § 1162d ABGB (Arbeiter und Lehrlinge) ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem er erhoben werden konnte, gerichtlich geltend zu machen. Wird also beispielsweise binnen 6 Monaten nach Ausspruch einer Entlassung die Kündigungsentschädigung nicht eingeklagt, so steht sie schon aufgrund der Nichteinhaltung dieser Präklusivfrist nicht zu.
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