Das Salzburger L-VBG sieht unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten des Dienstgebers für Landesvertragsbedienstete, die in Betrieben beschäftigt werden, und solche, die nicht in Betrieben beschäftigten werden, vor - letztere können bereits nach 2 Jahren nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, bei Vertragsbediensteten, die in Betrieben beschäftigt werden, ist erst nach einer Dienstdauer von 7 Jahren ein Grund für die Kündigung erforderlich (§ 66 Abs 1 Sbg L-VBG idF LGBl 98/2017). Diese Unterscheidung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 12. 6. 2023, G 118/2023).
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