Das Mutterschutzgesetz und das Väter-Karenzgesetz sehen vor, dass für die Meldung einer gewünschten Elternteilzeit nicht nur bestimmte Fristen einzuhalten sind, sondern die Meldung auch inhaltlichen Kriterien entsprechen muss (§ 15j Abs 3 und 4 MSchG, § 8b Abs 3 und 4 VKG). So hat die schriftliche Meldung den Beginn, die Dauer und die exakte Lage sowie das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit anzugeben.1 Diese vom Elternteil zu beachtenden Formvorschriften werden aber nicht immer eingehalten und kommt es in der Praxis zu Teilzeitvereinbarungen mit einem Elternteil eines Kleinkindes ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für einen fristgerechten und ordnungsgemäßen Antrag. Daher hatte die Judikatur zu klären, ob solche Vereinbarungen als Teilzeit nach § 19d AZG oder als Elternteilzeit iSd MSchG bzw VKG anzusehen sind. In anderen Fällen wiederum hat sich gezeigt, dass ein Antrag auf Elternteilzeit gestellt wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, weil etwa für die Betreuung des Kindes ohnedies eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, und der antragstellende Elternteil einen Bestandschutz und (oder) eine aus seiner Sicht "angenehmere" Arbeitszeit erzielen will. Im Folgenden werden insbesondere die Auswirkungen solcher Mängel auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Elternteilzeit näher erörtert.
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